Die Erstattungsvarianten

Mit der von der BSFZ auf Antrag ausgestellten Bescheinigung kann das Unternehmen die Anrechnung auf die Körperschaftssteuer beantragen.

Die Forschungszulage wird nicht direkt von Finanzamt bezahlt, sondern wird bei der nächsten Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftssteuer abgezogen.

Ist die bewilligte Forschungszulage nicht mit der Körperschaftssteuer verrechenbar oder ergibt sich ein Überschuss, wird der Betrag dem Unternehmen vom Finanzamt überwiesen.

Das gilt auch für defizitäre Unternehmen, ohne das hierbei das auf die anderen Wirtschaftsjahre übertragbare Defizit gemindert wird.

Steuerprüfung und Aberkennung

Die Fristen für die Beantragung der Forschungszulage müssen eingehalten werden. Eine Verrechnung oder Auszahlung der Forschungszulage ist nach Ablauf der gesetzlichen Fristen nicht mehr möglich.

Sollte die erhaltene Forschungszulage im Rahmen einer Steuerprüfung als unrechtmäßig eingestuft werden, muss das Unternehmen die erhaltene Summe zuzüglich 6 % Zinsen an das Finanzamt zurückzahlen. Darum ist es unbedingt erforderlich, den Anspruch auf Forschungszulage mithilfe einer präzisen Analyse der Aufwendungen und eines vollständigen, detaillierten Dossiers zu belegen.

Professionelle Begleitung zur Absicherung des Förderanspruchs

Im Falle einer behördlichen Prüfung ihres Anspruchs auf Forschungszulage begleiten Sie unsere Berater bei der Erstellung eines wissenschaftlichen Rechenschaftsberichts über die durchgeführten Arbeiten, sowie bei der Zusammenstellung eines Dossiers, das den Anforderungen eines Steuerprüfers entspricht. Zudem begleiten Sie unsere spezialisierten Rechtsberater.